§ 1
Angebot und Vertragsabschluß
1. Angebote der Firma Sven Trempeck (im folgenden Betrieb genannt) sind stets freibleibend.
Der Auftraggeber ist an seinen Auftrag (Bestellung) höchstens bis 4 Wochen gebunden.
2. Der Vertrag zwischen dem Betrieb und dem Auftraggeber (Besteller) ist abgeschlossen, wenn der Betrieb den Auftrag innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist.
Der Betrieb ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung des Auftrages (Bestellung) unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit schriftlich mitzuteilen.
3. Allein maßgebend für alle Lieferungen, Reparaturen bzw. sonstige Arbeiten, ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Betriebes.
4. Auch bei telefonischer Auftragsvergabe bzw. mündlichen Abmachungen ist eine schriftliche Bestätigung des Betriebes Wirksamkeitsvoraussetzung zum Vertragsabschluß.
§ 2
Preise
Die Preise des Betriebes verstehen sich ab Betrieb ohne Skonto und sonstigen Nachlässen und ausschließlich Verpackung.
Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.
Die Berechnung erfolgt zu den jeweils am Tag des Vertragsabschlusses vereinbarten Preisen.
Die Preise verstehen sich rein netto ohne Mehrwertsteuer, ohne Zollgebühren, eventuelle Montagekosten sind in den Preisen nicht enthalten und werden extra berechnet.
Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbarten Liefertermin mehr als 4 Monate liegen; dann gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis des Betriebes.
Bei Lieferung innerhalb von 4 Monaten gilt in jedem Fall der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis. Änderungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen beide Teile zur berechtigten Preisanpassung.
Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt in jedem Fall der am Tag der Lieferung gültige Preis des Betriebes.
§ 3
Zahlung - Zahlungsverzug
1. Bei Auftragserteilung ist die Hälfte der Gesamtauftragssumme zur Zahlung fällig.
Die restliche Auftragssumme ist jeweils bei Fertigstellung bzw. Auslieferung zur Zahlung fällig.
2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
3. Gegen die Ansprüche des Betriebes kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem abgeschlossenen Lieferungs- bzw. Werkvertrag beruht.
4. Bleibt der Auftraggeber mit Zahlungen - bei Vereinbarung von Teilzahlungen mit zwei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug, so kann der Betrieb nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
5. Verzugszinsen werden mit 2 % p.a. über den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.
Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Betrieb eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.
Vorauskasse oder Nachnahme
§ 4
Lieferung und Lieferungsverzug
1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.
Die Lieferfrist beginnt erst nach Eingang der gem. § 3 Ziff. 1 vereinbarten Zahlung zu laufen. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.
2. Der Auftraggeber kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Betrieb schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. - Mit dieser Mahnung kommt der Betrieb in Verzug. - Der Auftraggeber kann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn dem Betrieb Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. - Der Auftraggeber kann im Fall des Verzugs dem Betrieb auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, daß er die Abnahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. - Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; der Anspruch auf Lieferung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Betrieb bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. - Die Rechte des Auftraggebers bestimmen sich dann nach Ziff. 2 Abs. 2-5.
4. Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhergesehenen Hindernissen, wie z.B. Aufruhr, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, tritt Lieferverzug nicht ein. Ebenfalls tritt Lieferverzug nicht ein, wenn sich ein Lieferant der Firma Trempeck mit einer Lieferung, die den zwischen dem Betrieb und dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrag betrifft, in Verzug befindet.
5. Konstruktions- oder Formänderung, Abweichung im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Betriebes bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Vertragsgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind.
6. Angaben bei Vertragsabschluß über gültige Beschreibungen, Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte sind Vertragsinhalt; sie sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Liefergegenstand gem. § 8 Ziff. 1 fehlerfrei ist.
7. Kommt der Besteller mit seiner Verpflichtung zum Abruf von Teillieferungen eines Vertrages in Verzug, wird der Besteller hinsichtlich der fälligen Teillieferung vorleistungspflichtig. Das gleiche gilt, wenn der Besteller eine Lieferung nicht abnimmt oder eine Nachnahme nicht einlöst. Auch in diesem Fall hat der Besteller vorzuleisten.
8. Erhöht der Verkäufer/Hersteller wärhend der Laufzeit des Vertrages nach mehr als vier Monaten seit Abschluß des Vertrages seine Verkaufspreise allgemein, so ist er berechtigt, auch gegenüber dem Besteller die allgemein erhöhten Preise für noch nicht erledigte Teillieferungen abzurechnen.
§ 5
Versand (Gefahrentragung) und Abnahme
1. Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Rechnung und Gefahr des Empfängers.
2. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Auftraggebers, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über.
3. Für Beschädigungen und Verluste während des Transports wird keine Haftung übernommen.
4. Falls der Auftraggeber nicht besondere Versandvorschriften erteilt hat, hat der Betrieb die Versendung auf dem nach seinen Ermessen bestem Wege zu bewirken. - Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Auftraggebers.
5. Bei Lieferung und Montage von Polstern, Verdecke, Persenninge etc. hat der Auftraggeber das Recht, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitsstellungsanzeige das hergestellte Werk am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist das Werk abzunehmen. - Weist das Werk erhebliche Mängel auf, die nach Rüge innerhalb von 14 Tagen nicht vollständig beseitigt werden, kann der Auftraggeber die Abnahme ablehnen. - Bleibt der Auftraggeber mit der Abnahme des Werkes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist der Betrieb nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Bereitstellung und der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.
6. Verlangt der Betrieb Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des vereinbarten Preises. - Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der betrieb einen höheren oder Auftraggebern einen geringeren Schaden nachweist.- Macht der Betrieb von den Rechten gem. den Ziff. 4 u. 5 keinen Gebrauch, kann er über das hergestellte Werk frei verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener Frist ein gleichartiges Werk zu den Vertragsbedingungen liefern.
§ 6
Übergebene Gegenstände
1. Bei Beschädigung von Gegenständen, die dem Betrieb anläßlich des Auftrages übergeben worden sind, haftet dieser nur für eigenübliche Sorgfalt. - Es besteht die Möglcihkeit, die übergebenen Gegenstände auf Kosten und im Nahmen des Auftraggebers versichern. Der Betrieb ist aber nicht verpflichtet, eine derartige Versicherung anzubieten oder abzuschließen.
2. Bei Reparaturen u.ä. ausgewechselte Teile werden nur auf Grund ausdrücklichen Wunsches des Auftraggebers aufbewahrt und müssen dann spätestens 4 Wochen nach Lieferung abgerufen oder abgeholt werden, dabei entstehende Kosten gegen zu Lasten des Auftraggebers und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
§ 7
Eigentumsvorbehalt
1. Alle Lieferungen erfolgen bis zum Ausgleich der dem Betrieb auf Grund des Vertrages zustehende Forderungen unter Eigentumsvorbehalt.
2. Werden vom Betrieb gelieferte Gegenstände mit anderen Gegenständen, die nicht Eigentum des Betriebes sind, verbunden, so erwirbt der Betrieb dadurch auch das Eigentum an den neuen Sachen. Der Auftraggeber hat diese neuen Sachen unentgeltlich für den Betrieb zu verwahren.
3. Ist der Auftraggeber eine öffentliche Person des juristischen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderung, die der Auftraggeber oder der das Geschäft vermittelnde Vertreter des Auftraggebers aus ihren laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Betrieb haben.
4. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Auftraggeber zum Besitz und Gebrauch des Liefergegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gem. den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. - Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Betrieb den gelieferten Gegenstand bzw. das hergestellte Werk vom Auftraggeber herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den gelieferten Gegenstand bzw. das hergestellte Werk unter Anrechnung auf den Lieferpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglichst verwerten. Der Erlös nach Abzug aller Kosten und sonstigen mit dem Lieferungs- bzw. Werkvertrag zusammenhängenden Forderungen des Betriebes, wird dem Auftraggeber auf seine Gesamtschuld gutgeschrieben. Ein etwaiger Überschuß wird ihm ausgezahlt.- Diese Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften eines nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragenen Käufers als Rücktritt. - In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes. - Verlangt der Betrieb Herausgabe des gelieferten Gegenstandes ist der Auftraggeber unter Ausschluß von etwaigen Zurückbehaltungsrechten verpflichtet, den gelieferten Gegenstand unverzüglich an den Verkäufer herauszugeben. - Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des gelieferten Gegenstandes trägt der Auftraggeber. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Mehrwertsteuer. - Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Betrieb höhere oder der Auftraggeber niedrigere Kosten nachweist.
5. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Betriebes eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung des Betriebes beeinträchtigende Überlassung des gelieferten Gegenstandes sowie seine Veräußerung zulässig. - Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen hat der Auftraggeber dem Betrieb sofort schriftliche Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Betriebes hinzuweisen. Der Auftraggeber trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des gelieferten Gegenstandes aufgewendet werden, müssen soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
6. Der Betrieb behält sich das Eigentum und das Urheberrecht an und aus allen Unterlagen (Zeichnungen, Skizzen, Entwürfe u.ä.) die zur Ausführung eines Auftrages dienen oder dabei anfallen, vor.
7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Unterlagen weder Dritten zugänglich zu machen, noch anderweitig zu nutzen, nutzen zu lassen oder auszuwerten. - Dies gilt auch dann, wenn kein Urheberrecht besteht.
Im Falle des Mißbrauchs ist der Betrieb berechtigt, dem Auftraggeber eine entsprechende Vergütung in Rechnung zu stellen. - Weitergehende Ansprüche werden davon nicht berührt.
§ 8
Gewährleistung
Der Betrieb haftet für Fehlerfreiheit der Lieferung bzw. erbrachten Leistung, sofern der Auftraggeber nicht Änderungen und Instandsetzungsarbeiten eigenmächtig veranlaßt hat, wie folgt:
1. Dem Auftraggeber steht bei fehlerhafter Leistung bzw. Lieferung durch den Betrieb ein Anspruch auf Beseitigung des Mangels (Nachbesserungsrecht) zu. Für die Abwicklung gilt folgendes:
a) Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand bzw. das Werk trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm die u.a. Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
b) Für nicht erkannte Mängel wird Gewähr geleistet, wenn der Mangel innerhalb von 6 Monaten seit Abnahme gemeldet wird.
c) Beanstandungen wegen falscher oder unvollständiger Lieferung sind dem Betrieb innerhalb von 14 Tagen nach Zugang oder Übergabe der Ware schriftlich mitzuteilen. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.
2. Der Auftraggeber hat Mängel an einem vom Betrieb hergestellten Werk unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen. Für andere Leistungen sind Mängelrügen nur wirksam, wenn Sie schriftlich erhoben werden. Wird eine Teillieferung beanstandet, so beschränkt sich die Wirkung der Mängelrüge nur auf diese Teillieferung. Die Verpflichtung zur Abnahme der weiteren Teillieferungen bleibt hiervon unberührt.
3. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
4. Nachbesserungen haben nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile, ohne Berechnung der hierzu notwendigen Lohn-, Material- und Transportkosten zu erfolgen. - Ersetzte Teile werden Eigentum des Betriebes.
5. Maßgebend für Fehler und Mängel ist der Stand der Technik in Hinsicht auf die jeweilige Leistung aus dem Fertigungs- und Lieferungsprogramm des Betriebes. Die Gewährleistung erstreckt sich nur auf die Verarbeitung, nicht auf Teile fremder Herkunft und zugelieferter Materialien. - Zeigen sich an Teilen fremder Herkunft und zugelieferter Materialien Mängel, die der Auftraggeber gegenüber einem Dritten geltend machen muß, ist der Betrieb verpflichtet, dem Auftraggeber die Versandkosten an den Dritten vorzuschießen oder gegen Beleg zu erstatten.
6. Änderungen in der Konstruktion oder Ausführungen, die auf fertigungstechnischen Gründen vorgenommen werden, berechtigen nicht zur Beanstandung, sofern Preis, Lieferfrist und Art der Leistung nicht betroffen werden. - Der Betrieb ist ohne Rücksprache berechtigt, eine ihm als Verbesserung erscheinende Abweichung in Durchführung und Material zu wählen, soweit kein Aufpreis geltend gemacht wird. - Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr und erstreckt sich auf die Wintersportsaison, die in den Zeitraum des nächsten Jahres nach Lieferung fällt. - Treten Mängel und Fehler bei der Benutzung des Werkes hinsichtlich der Verarbeitung in Erscheinung, so müssen diese nach Ablauf der Saison spätestens bis 15.10. eines jeden Jahres schriftlich gemeldet werden. Eine Geltendmachung nach diesem Zeitpunkt ist ausgeschlossen. - In anerkannten Gewährleistungsfällen wird dem Betrieb die Ruhezeit nach der Beendigung der Wassersportsaison bis zum Beginn (ab 1. April jedes Jahres) der Nächsten zur Behebung von Mängeln und Schäden zur Verfügung gestellt. - Dies gilt nicht, falls der Kunde einen wichtigen Grund zur Beschleunigung einer Reparatur nachweist.
7. Muß die Mängelbeseitigung an einem Ort, der mehr als 100 km von dem Firmensitz des Betriebes entfernt ist, durchgeführt werden, bleibt es dem Betrieb überlassen, dem Auftraggeber zu gestatten, die Mängelbeseitigung von einem anderen Betrieb durchführen zu lassen. - Die Mängelbeseitigung durch einen fremden Betrieb bedarf der ausdrücklichen Gestattung der Firma Heinz Trempeck. - Der Betrieb ist dem Auftraggeber zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweisbar entstandenen Mängelbeseitigungs-Kosten verpflichtet. - Der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuweisen, daß die Kasten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden. Vor Beauftragung einer fremden Firma, hat der Auftraggeber dem Betrieb einen Kostenvoranschlag einzureichen.
8. Ist der Fehler trotz mehrerer Nachbesserungsversuche nicht beseitigt worden, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Verkaufes (Wandelung) verlangen.
§ 9
Montage
1. Sämtliche Liefergegenstände werden so gefertigt, daß Endmontage bzw. Einbau vom Auftraggeber selbst vorgenommen werden kann. Sofern der Einbau dennoch vom Betrieb ausdrücklich verlangt wird, geht die Endmontage (von Polstern, Verdecke, Persenninge u.ä.) zu Lasten des Auftraggebers und wird zusätzlich in Rechnung gestellt.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß ein ungehindertes Maßnehmen am Boot möglich ist. Evtl. Vorkehrungen, wie Einbau von Zubehörteilen sind so frühzeitig zu treffen, daß eine Verzögerung nach Eintreffen des jeweiligen Monteurs ausgeschlossen ist. Wartezeiten beim Maß- oder Schabloneabnehmen, die dadurch entstehen, daß das jeweilige Boot nicht entsprechend vorbereitet ist, werden zusätzlich berechnet. Dies gilt insbesondere bei Fehlen von Teilen, wie Scheibe, Motor, Großbaum, Reling, Heck und Bugkorb, Badeleitern, Heizungsanlage, Hardtop und dergleichen mehr.
§ 10
Winterrabatt
1. Winterrabatte werden nur gewährt, wenn dies schriftlich vereinbart und ausdrücklich im Auftrag oder der Auftragsbestätigung vermerkt wurde.
Andernfalls ist ein Abzug nicht gestattet.
2. Eingeräumte Winterrabatte gelten darüber hinaus nur, wenn der geforderte Rechnungsbetrag noch im Laufe der vereinbarten Wintersaison beglichen wird. Andernfalls wird auch der Rabattbetrag zur Zahlung fällig.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den bestellten Artikel für den der Winterrabatt gewährt wurde, sofort nach Fertigstellung abzunehmen. Hinsichtlich der Zahlungsbedingungen gilt § 3.
4. Der Winterrabatt verfällt, wenn das Zahlungsziel vom Auftraggeber überschritten wird.
§ 11
Schlußbestimmungen, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen als die vorstehenden sind nur gültig, wenn sie schriftlich vom Betrieb anerkannt wurden. - Angestellte des Betriebes sind nur gegen Vorlage einer entsprechenden Vollmacht des Betriebsinhabers zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt. - Erfüllungsort ist der Sitz des Betriebes. - Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Betriebes. - Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
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